Entscheidungsstichwort (Thema)
Weihnachtsgeld. Betriebliche Übung. Tarifvorbehalt. Vorrangtheorie. Mitbestimmungsrecht. Regelungssperre
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unter Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung ist rechtsunwirksam.
2. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung setzt unter anderem voraus, dass für den fraglichen Anspruch keine andere Rechtsgrundlage besteht. Denn dann muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber lediglich den anderweit begründeten Anspruch erfüllen will.
Normenkette
MTV Ns § 9; ATG
§ 4; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen 2 Ca 359 e/07)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.08.2007 – 2 Ca. 359 e/07 – wird – zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung anteiligen Weihnachtsgelds für das Jahr 2006.
Der Kläger arbeitet seit 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Wachmann im Kernkraftwerk B…. Für das Arbeitsverhältnis war zuletzt der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2004 (Anlage K 1 = Bl. 4 ff d. A.) maßgeblich. Dort finden sich in Ziffer 5 unter der Überschrift „Anerkennung von Tarifverträgen” u. a. folgende Regelungen:
„Für das Objekt B. gilt folgende Regelung:
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem jeweils gültigen Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe im Land N..
…
Es gilt der Manteltarifvertrag des Landes Schleswig-Holstein, soweit dies nicht durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelt ist.”
Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Schleswig-Holstein ist seit dem Jahr 2001 allgemeinverbindlich.
Mit Änderungsvertra...