Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung eines standardisierten Laufzettels. Ordnungsverhalten. Arbeitsverhalten. Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat. Konzernbetriebsrat, Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Anweisung, standardisierte Laufzettel zur Erfassung empfangener Arbeitsmittel und Berechtigungen zu verwenden, regelt nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, sondern das Ordnungsverhalten.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 58 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 04.11.2010; Aktenzeichen 51 BV 27 c/10)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 25.09.2012; Aktenzeichen 1 ABR 50/11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn Kammer Meldorf vom 04.11.2010 – Az. 51 BV 27 c/10 – abgeändert.
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen”, Vergebene Arbeitsmittel und Berechtigungen an Beschäftigte, welche sie von den Arbeitnehmern ausgefüllt zurückerhalten hat, an die jeweiligen Arbeitnehmer – mit Ausnahme der leitenden Angestellten – zurückzugeben und dort zu belassen, bis die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu der Verwendung dieser „Laufzettel” vorliegt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, in Umsetzung der Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen” den „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” gegenüber ihren Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, zu verwenden, bevor nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vorliegt bzw. durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei...