Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 27.08.1998; Aktenzeichen 3 BV 39 d/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der antragstellenden Arbeitgeberin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27. August 1998 – 3 BV 39 d/97 – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen – teilweise abgeändert und zur Klarstellung dahin gefaßt:
Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu den Einstellung der Auszubildenden O., Be., B., J. und K. bei der Beteiligten zu 1. ersetzt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gegen den Beschluß ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zulässig.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG zunächst darüber, ob eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des antragsgegnerischen Betriebsrats bzgl. der beabsichtigten Einstellung von fünf Auszubildenden vorliegt, hilfsweise darüber, ob in den fünf Fällen fehlende Zustimmungen zu ersetzen wären.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Elektroindustrie, das seit 1994 eigenständig ist und – nach erheblichen wirtschaftlichen Problemen – bei einer Belegschaft von rund 600 Arbeitnehmern seit 1995 angefangen hat, wieder Lehrlinge auszubilden. Das Unternehmen stellt jährlich sechs bis acht Lehrlinge ein, die für den eigenen Bedarf benötigt werden. Sie vergütet ihre Lehrlinge grundsätzlich nach dem Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung. Die Arbeitgeberin ist selbst Mitglied der den Tarifvertrag abgeschlossen habenden Arbeitgebervereinigung.
Im Interesse arbeitsloser ausbildungswilliger Jugendlicher beabsichtigte die Arbeitgeberin, über ihren Bedarf hinaus im Rahmen einer „Initiative für mehr Ausbildung” Jugendliche auszubilden. Die Arbeitgeberin inserierte deshalb i...