Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefährdungsbeurteilung und mitbestimmungspflichtiger Gesundheitsschutz. Gefährdungsbeurteilung mit notwendigem Bezug auf konkrete Arbeitsplätze oder Tätigkeiten. Fokussierung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse. Teilunwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Festlegung von Vorgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG handelt es sich um Regelungen zum Gesundheitsschutz i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
2. Eine Gefährdungsbeurteilung muss hinreichend konkrete Arbeitsplätze betreffen; hierzu können Stellenbeschreibungen hinzugezogen werden. Die Einigungsstelle kann auch selbst festlegen, welche konkreten Arbeitsplätze oder Tätigkeiten mit der Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen sind.
3. Soll die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen am Arbeitsplatz untersuchen, genügt es nicht, Mustererhebungsbögen zu verwenden, die keinen Bezug zum Betrieb haben, oder diese erst durch ein Analyseteam auf die betrieblichen Belange des Arbeitgeber anzupassen. Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll die Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb unterstützen, nicht aber allgemeine Erhebungsbögen auf ihre mögliche Eignung für den Betrieb prüfen.
4. Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines Spruchs der Einigungsstelle führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung, wenn der verbleibende wirksame Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.
Normenkette
ArbSchG § 5 Abs. 1; ArbSchG § 5 Abs. 2; ArbSchG § 5 Abs. 3 Nr. 6; BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 87 Abs....