Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Versagung. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Belege, fehlende. Fristsetzung. Nachreichen. Beendigung der Instanz. Nichtberücksichtigung. Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe. Nichtberücksichtigung fristwidrig eingereichter Unterlagen bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen.
2. Im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe beigebrachte Unterlagen kann das Beschwerdegericht nur dann berücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt ihrer Beibringung noch nicht abgeschlossen ist; in einem solchen Fall kann in der Einreichung neuer Belege und Unterlagen ein neuer Antrag gesehen werden.
3. Der vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristsetzung in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist eine spezielle gesetzliche Regelung zu entnehmen, die der allgemeinen Regelung des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeht.
Normenkette
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4, § 571 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Aktenzeichen 4 Ca 1319 a/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel - 4 Ca 1319 a/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im Güte-Termin am 31.08.2011.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 05.08.2011 die Erklärung übe...