Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch. Aufrechnung mit Gegenforderung, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört. Entscheidungskompetenz. Zusammenhangsklage
Leitsatz (amtlich)
Wird gegen den Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers die Aufrechnung mit einer Forderung geltend gemacht, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, so ist auch nach der Neuregelung der §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 f GVG zum 01.01.1991 die Entscheidungskompetenz der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich der rechtswegfremden Gegenforderung gegeben, sofern der in § 2 Abs. 3 ArbGG geforderte Zusammenhang gegeben ist.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 3, § 48 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 1, § 17a
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 30.11.1993; Aktenzeichen 3 Ca 247/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.1993 – hinsichtlich Ziffer 2 in der Fassung des Beschlusses vom 07.06.1994 – aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Aufgrund Anstellungsvertrages vom 24.07.1979 trat der Kläger am 01.08.1979 als Abteilungsleiter in ein Anstellungsverhältnis mit der Beklagten, das zum 31.12.1984 beendet worden ist. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis hat der Kläger einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 215.000,– DM, der bisher nicht erfüllt worden ist. Für die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1988 hat zwischen den Parteien ein – durch Vereinbarung vom 02.02.1987 – schriftlich begründetes Vertragsverhältnis bestanden, nach dessen § 8 d beide Parteien hinsichtlich des Ergebnisses der Abteilung Philmut „jeweils mit 50 % am Gewinn und/oder Verlust beteiligt” sind.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Zahlung der Gewinnbeteiligung aus der Zeit bis 1984 mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen,...