Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bedienungsfehler beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)
Leitsatz (amtlich)
Zur Glaubhaftmachung des "Spontanversagens" des beA bei der Ermittlung des Sendungsempfängers und dem (Miss-)Erfolg eines damit begründeten Wiedereinsetzungsantrags.
Leitsatz (redaktionell)
1. Einer Partei ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dem Verschulden der Partei steht das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gleich.
2. Ergibt sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers, dass ein Fehler in der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht vorliegen könnte, kann ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten dahingehend vorliegen, dass er nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen hat, dass der Versand des Schriftsatzes und sein Zugang bei Gericht am letzten Tag der Frist gewährleistet waren. Der Vortrag eines vorübergehend aufgetretenen Softwarefehlers ("Spontanversagen") überzeugt dann nicht. Näherliegend dürfte die Vermutung eines Bedienungsfehlers des beA bei der Eingabe sein.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 S. 1, § 236 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 05.11.2020; Aktenzeichen 2 Ca 1382/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.11.2020 - 2 Ca 1382/20 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien führen einen Kündigungsschutzprozess.
Gegen das ihr am 25.11.2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 21.12.2020 Berufung eingelegt. Nach einem Wechsel in d...