Leitsatz (amtlich)
Auch Kapitäne auf Seeschiffen, die weder Abmahnungen aussprechen noch Einstellungen und Entlassungen vornehmen, sind leitende Angestellte. Der Betriebsrat hat daher keinen Anspruch, bei personellen Maßnahmen, die Kapitäne betreffend, etwa gem. § 99 BetrVG beteiligt zu werden,
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 5 Abs. 4; BetrVG § 99; BetrVG § 114; SeemannsG § 2; SeemannsG § 3; SeemannsG § 29; SprAuG § 1; SprAuG § 33
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 10.06.1997; Aktenzeichen 3c BV 29/97)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10. Juni 1997 – 3c BV 29/97 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2. gewählte Landbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2. beabsichtigt, einen Ersten Nautischen Offizier befristet auf einem ihrer Fährschiffe als Kapitän einzusetzen. Hierzu vertritt der Beteiligte zu 1. die Auffassung, Kapitäne im Betrieb der Beteiligten zu 2. seien keine leitenden Angestellten, weshalb ihm das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zustehe, insbesondere eine innerbetriebliche Stellenausschreibung zu erfolgen habe.
Zur Begründung seiner Auffassung trägt der Beteiligte vor, entgegen sonstiger Üblichkeit in der Seeschiffahrt seien die bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Kapitäne nicht selbständig zur Einstellung und Entlassung befugt, was sich daraus erkläre, daß die eingesetzten Fährschiffe regelmäßig nach kurzer Fahrzeit wieder den Hafen anliefen, so daß alle anfallenden Personalangelegenheiten durch die Personalabteilung erledigt würden. Auch die übrigen Kriterien nach § 5 Abs. 3 BetrVG seien nicht erfüllt.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den Beteiligten zu 1. bei personellen Einzelmaßnahmen, die Kap...