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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 06.03.1997 - 4 Ta 41/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Beweisgebühr. prozeßleitend. Anordnung. Beweisbeschluß

 

Leitsatz (amtlich)

Lädt der Vorsitzende einer Kammer des Arbeitsgerichts ohne Beschluß vorbereitend Zeugen unter Angabe eines möglichen Beweisthemas, so liegt darin wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine lediglich vorbereitend prozeßleitende Anordnung, die keine Beweisgebühr i. S. von § 31 Nr. 3 BRAGO auslöst (im Anschluß an LAG Schl.-Holst. vom 25. November 1986 – 3 Ta 163/86 –)

 

Normenkette

BRAGO § 31 Nr. 3; ZPO §§ 273, 358; ArbGG §§ 16, 35 Abs. 2, §§ 56, 64 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 09.01.1997; Aktenzeichen 2a Ca 151/96)

 

Tenor

wird die zur Beschwerde gewordene Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, des Rechtsanwalts Dr. N., gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 9. Januar 1997 und den des Richters des Arbeitsgerichts vom 24.02.1997 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 875,– DM. .

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Es ist zwar fraglich, ob bei dem mit „Beschluß” bezeichneten Schreiben vom „09.01.19976” eine Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt, da das Schriftstück allenfalls mit einer Paraphe, nicht aber mit einer Unterschrift unterzeichnet ist. Das kann aber dahinstehen, weil eine Entscheidung des Richters in der Sache vorliegt, die sich die Ausführungen vom 09.01. zu eigen gemacht hat (Beschl. v. 24. Februar 1997 – 2c Ca 151/96 –).

Der angefochtene Beschluß hat die Beweisgebühr mit Recht bei der Kostenfestsetzung abgesetzt. Der Beschwerdeführer hat den Unterschied zwischen einer prozeßleitenden Anordnung i. S. d. § 273 ZPO (§ 56 ArbGG) und dem Beweisverfahren aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses nach §§ 358, 359 ZPO verkannt. Wenn auch in...

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