Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Schuldnerberaterin. Auslegung des Tarifmerkmals "schwierige Tätigkeit" im Hinblick auf psychosoziale Beratungsanteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeit einer Schuldnerberaterin ist als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten; zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn das jeweilige Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt, wobei es auf den genauen zeitlichen Umfang oder ein Überwiegen der das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit nicht ankommt.
2. Soweit die Tätigkeit einer Schuldnerberaterin nur sinnvoll ausgeübt werden kann, wenn unter Berücksichtigung der sozialen und psychischen Situation des Schuldners oder der Schuldnerin umfassender beraten und nach Lösungen nicht nur zur Besserung der finanziellen Situation gesucht wird, muss diese Tätigkeit, um das Merkmal "schwierig" zu erfüllen, im Hinblick auf die in Nr. 11 der Protokollerklärung zur Vergütungsgruppe S 12 aufgeführten Personengruppen oder vergleichbarer Personengruppen prägend für die Tätigkeit sein; dazu reicht es nicht aus, wenn nur ein ganz geringer Prozentsatz des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit betroffen ist.
3. Damit die als einheitlicher Arbeitsvorgang zu wertende Tätigkeit einer Schuldnerberaterin in nicht nur unerheblichem Ausmaß "schwierige" Tätigkeiten beinhaltet, müssen die Fähigkeiten und Erfahrungen des oder der Beschäftigten dem jeweiligen Berufsbild der Sozialarbeiterin oder der Sozialpädagogin grundsätzlich in seiner vollen Bandbreite entsprechen; Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem Teilgebiet reichen nicht aus.
4. Auch wenn aus den ausgeübten Tätigkeiten einer Schuldnerberaterin Rückschlüsse auf ihre Fähigkeiten und Erfahrungen gezogen werden könn...