Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Personenschäden bei Wegeunfall
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Versicherungsfall, den ein Arbeitnehmer auf der Fahrt vom Betriebssitz zu einem außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Einsatzort erleidet, handelt es sich um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
Normenkette
SGB VII § 104 Abs. 1, § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Aktenzeichen 10 Ca 239/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz für alle immateriellen Schäden zu leisten, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2000 auf der BAB 9 in Höhe Autobahnausfahrt Weißenfels/Naumburg gegen ca. 8.00 Uhr noch anstehen werden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
2. Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch für materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 07.08.2000 zusteht.
Der am 30.06.1977 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Grundlage der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 1. ist der Arbeitsvertrag vom 01.01.1998 nebst Zusatz vom 01.05.1999 nebst Zusatz 3 (Betriebsanweisung vom 01.01.1998) (Bl. 110–121 d.A.). Nach dem Arbeitsvertrag ist Erfüllungsort für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer neben der Betriebsstätte die jeweilige Baustelle, an welcher der Betr...