Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 30.03.1994; Aktenzeichen 4 Ca 578/93) |
ArbG Dessau (Urteil vom 04.03.1994; Aktenzeichen 4 Ca 578/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil desArbeitsgerichts Dessau vom30.03.1994 – 4 Ca 578/93 – abgeändert.
DasVersäumnisurteil desArbeitsgerichts Dessau vom04.03.1994 –4 Ca 578/93 – wird aufrechterhalten.
Das beklagte Land trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die außerordentliche, auf Abs. 5 Nr. 2 Einigungsvertrag gestützte Kündigung des beklagten Landes vom 11.11.1993.
Die Klägerin ist am … geboren. Sie ist unverheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin war Mitglied der SED. Etwa Anfang 1989 ist sie aus der Partei ausgetreten.
Die Klägerin war nach ihrer Facharbeiterprüfung im Jahre 1958 bis März 1962 als Pionierleiterin und anschließend bis August 1963 als Finanzsachbearbeiterin in der Bezirksleitung der PO. tätig. Ab 01.09.1963 bis zum 31.08.1964 war sie Klubhausleiterin beim Rat der Stadt …. Anschließend arbeitete sie vom 01.09.1964 bis 30.04.1965 als Schulsekretärin der Kreisleitung der FDJ …. Danach war sie zunächst wieder als Pionierleiterin beschäftigt.
Die Klägerin hat einen Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Deutsch erworben. Seit dem 01.09.1971 ist sie als Lehrerin beschäftigt. In den 80er Jahren war sie an ihrer Schule Mitglied und zeitweise auch Vorsitzende der Gewerkschaftsleitung. Andere Partei- usw. funktionen in der Schule nahm sie nicht wahr.
Am 22.05.1964 unterschrieb die Klägerin eine Verpflichtungserklärung für das MfS. Wegen des Inhaltes im einzelnen wird Bezug genommen auf die Fotokopie Blatt 79 der Akten. Dem war vorausgegangen, da...