Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einer Fachärztin für Kinderheilkunde an einem als Anstalt öffentlichen Rechts gegründeten Universitätsklinikum bei vorherigem Beamtenverhältnis auf Zeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Vertragsarbeitgeberin als natürliche oder juristische Person, die mit der Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag geschlossen hat; ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit derselben Arbeitgeberin bestanden, wenn Vertragspartnerin der Arbeitnehmerin bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist.
2. Das Zuvorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an.
3. Ein mehrfach verlängertes Beamtenverhältnis als wissenschaftliche Assistentin auf Zeit stellt kein Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar; ein mit demselben Dienstherrn/Arbeitgeber zuvor begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit sperrt nicht den nachfolgenden Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses.
4. Ein mit dem Land Sachsen-Anhalt begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit ist nicht gemäß § 20 Abs. 4 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HMG-LSA) in Verbindung mit §§ 128 ff. BRRG auf das als juristisch eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Universitätsklinikum übergegangen; dem stehen die §§ 6 Abs. 3, 20 Abs. 1 HMG-LSA entgegen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 Sätze 2, 1; BGB § 242; HMG-LSA § 6 Abs. 3; HMG LSA § 20 Abs. 4, 1
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 7 Ca 1011/11) |
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