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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 13.07.1999 - 4 Sa 467/98

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Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 08.04.1998; Aktenzeichen 5 Ca 6411/97 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 8 AZR 281/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 – 5 Ca 6411/97 E – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Zulage für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis Ende Juli 1997. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 auf den Seiten 2 bis 4 (Bl. 40 – 42 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das vorgenannte Urteil abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird auf dessen Seiten 4 – 8 (Bl. 42 – 46 d. A.) verwiesen.

Die vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist dem Kläger am 30. April 1998 zugestellt worden. Dessen Berufungsschrift ist nebst Begründung am 26. Mai 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 26. Mai 1998 (Bl. 53 – 60 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg, Geschäftszeichen: 5 Ca 6411/97 E, vom 08.04.1998, dem Berufungskläger und Kläger am 30.04.1998 zugegangen, aufzuheben,
  2. nach den Schlußanträgen I. Instanz zu erkennen,
  3. hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 zu verurteilen, an den Berufungskläger und Kläger einen Betrag von 19.066,84 DM brutto zu zahlen und
  4. hilfsweise festzustellen, daß der Kläger unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 gegen das beklagte Land einen Anspruch auf f...

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