Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 22.04.1994; Aktenzeichen 8 Ca 388/93) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil desArbG Halle vom22.04.1994 – 8 Ca 388/93 – wird auf Kosten des Landes zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung des beklagten Landes.
Die am 09.06.1959 geborene, verheiratete und 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.03.1988 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Werkstofftechnologie des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften der … … zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 4.719,58 DM beschäftigt.
Durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 02.03.1993 wurden die Hochschulen unter Bezugnahme auf einen Landtagsbeschluß von Februar 1993 angewiesen, im Zuge der Neustrukturierung der Fachbereiche 65 % der wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet anzustellen. In dem daraufhin vom Senat der … beschlossenen Stellenplan sind im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereiches Werkstoffwissenschaft 5 Dauerstellen, davon 2 am Institut für Werkstofftechnologie vorgesehen. Unter dem 05.09.1993 unterrichtete der Kanzler der … den örtlichen Personalrat über die Absicht, der Klägerin eine ordentliche fristgerechte Änderungskündigung mangels Bedarfs zum 31.12.1993 auszusprechen und ihr gleichzeitig zur „Qualifizierung und Weiterbildung” einen bis zum 31.12.1996 befristeten Arbeitsvertrag anzubieten (Bl. 25 d.A.).
Mit Schreiben vom 22.10.1993, der Klägerin zugegangen am 27.10.1993, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 30.11.1993. Gleichzeitig bot es der Klägerin den Abschluß eines bis zum 31.12.1996 befristeten Arbeitsvertrages an. Als Be...