Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt in Sachsen-Anhalt
Leitsatz (redaktionell)
Eine IT-Sicherheitsbeauftragte für den gesamten Geschäftsbereich eines Landesministeriums (hier: Landwirtschaft und Umwelt im Land Sachsen-Anhalt) ist in die Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren, weil die sich im Rahmen der Gesamtverantwortlichkeit zu lösenden Problemstellungen eine wissenschaftliche Ausbildung erfordern.
Normenkette
TV-L
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 05.01.2012; Aktenzeichen 6 Ca 1015/11 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.01.2012 - 6 Ca 1015/11 E - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.08.2007 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 %, beginnend mit Rechtshängigkeit, zu verzinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster und zweiter Instanz darüber, ob die Klägerin ab August 2007 höherzugruppieren ist.
Die Klägerin ist Dipl.-Ing. für Informationsverarbeitung (TU D) und bei dem beklagten Land seit dem 15.06.1992 als Verwaltungsangestellte tätig. Mit Schreiben vom 20.10.2005 wurde ihr die Aufgabe als IT-Sicherheitsbeauftragte für den Geschäftsbereich des MLU übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft ...