Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Zustellerin. Voraussetzung des Sachgrundes der Vertretung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, der durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung eines anderen Arbeitnehmers verursacht wird. Dabei ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Vertretung, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht.
2. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs. Die Prognose hat sich darauf zu beziehen, dass der zu vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird, wobei es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr zu rechnen ist.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 22.05.2013; Aktenzeichen 3 Ca 2799/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2013 - 3 Ca 2799/12 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 28. August 2012.
Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom ...