Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Arbeitgeberin zur Umsetzung eines Antrags der Arbeitnehmerin zur Beitragsfreistellung der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Für den Arbeitgeber besteht eine vertragliche Nebenpflicht, einen Antrag des Arbeitnehmers, die betriebliche Altersversorgung beitragsfrei zu stellen, ggü. dem Träger der betrieblichen Altersversorgung umzusetzen, wenn dies für den Arbeitgeber nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, §§ 611a, 613a Abs. 1 Sätze 1-2; BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 01.04.2015; Aktenzeichen 5 Ca 1470/14) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 - 5 Ca 1470/14 - teilweise hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. aus dem Schriftsatz vom 17.12.2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,48 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.268,61 EUR seit dem 19.11.2015 auf weitere 446,87 EUR seit dem 11.11.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klagerweiterung im Antrag zu 5. aus der Berufungsbegründung abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 - 5 Ca 1470/14 - einschließlich der Klagänderungen in den Anträgen zu 1. bis 4. der Berufungsbegründung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 90%, die Beklagte trägt 10%.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 01.04.2011 als Fachschwester für Anästhesie und Intensivmedizin in dem seit ...