Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs
Leitsatz (amtlich)
Bei der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs sind dem beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche mit dem Vergleichsschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten.
Normenkette
RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 07.03.2018; Aktenzeichen 7 Ca 3677/15 PKH) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 12.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.03.2018 (Az.: 7 Ca 3677/15 PKH) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.04.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs. Es soll die Rechtsfrage geklärt werden, ob im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für einen Vergleichswert eine 1,5-fache oder eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu erstatten ist.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.03.2018 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Erstattung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin steht wegen des abgeschlossenen Mehrvergleichs auch eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV) zu.
1.
Es ist umstritten, welche anwaltlichen Gebühren der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bei der vergleichsweisen Erledigung nicht rechtshängige ...