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LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 01.06.2021 - 6 TaBV 7/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Junktim zwischen Wählbarkeit zum Personalrat und Amtsausübung als Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten. Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gem. § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX erlischt das Amt der Vertrauensperson der Schwerbehinderten vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Vertrauensperson ihre Wählbarkeit verliert. Danach erlischt das Amt, wenn sie die Wählbarkeit zum Personalrat verliert. Denn gem. § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar, wer dem Personalrat kraft Gesetzes nicht angehören kann.

2. Bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob § 177 Abs. 3 und Abs. 7 SGB IX auch den Fall einer längerfristigen Abordnung umfassen und ob ein Verlust der Wahlfähigkeit zum Personalrat nach Landesrecht auch den Verlust des Amtes als Schwerbehindertenvertreter zur Folge hat, ist klärungsfähig, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Sie ist auch von allgemeiner Bedeutung und stellt sich in einer unbestimmten Zahl von Fällen. Die Rechtsbeschwerde ist daher zuzulassen.

 

Normenkette

SGB IX §§ 177, 180 Abs. 6-7; PersVG LSA § 13 Abs. 2, §§ 14, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 03.03.2020; Aktenzeichen 9 BV 78/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3.3.2020 zum Akz. 9 BV 78/19 wie folgt abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beteiligte zu 2. Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten im Geschäftsbereic...

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  (1) 1In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der ...

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