Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Verzicht auf das Widerspruchsrecht. Unterrichtung des Arbeitnehmers. Ordnungsgemäße Unterrichtung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer kann auf die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB aus Anlass eines bevorstehenden Betriebsübergangs nur dann wirksam verzichten, wenn er zuvor entsprechend § 613a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 5-6
Verfahrensgang
ArbG Saarlouis (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 899/06) |
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des am 4. September 2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Saarlouis (1 Ca 899/06) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Oktober 2005 hinaus fortbesteht.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am – 1963 geborene Kläger war seit dem 23. August 1979 bei der Beklagten, der R. AG, beschäftigt. Eingesetzt wurde er im Bergwerk E. Gezahlt wurde ihm zuletzt einschließlich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ein durchschnittlicher Arbeitslohn von 2.235 EUR brutto.
Mit einem Schreiben vom 23. September 2005 (Blatt 210 bis 212 der Akten), das dem Kläger am selben Tag übergeben wurde, teilte die Beklagte, vertreten durch die D. AG, dem Kläger folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr K.,
die D. AG beabsichtigt, Leistungen des technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements auf einen externen Dienstleister zu übertragen. Daher werden zum 01.11.2005 die dem D.-Servicebereich Standort- und Geodienste zugeordneten Betriebsteile „Standortservices” an den Standorten Ruhr und Saar auf die R. GmbH übertragen.
Ihr Arbeitsverhältnis geht in diesem Zusammenhang mit allen Rechten und Pflichten zum 01.11.2005 auf die R...