Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg. Eingruppierung. Protokollerklärung. Rechtsmissbrauch. Tarifauslegung. Unterbrechung, rechtlich unerhebliche. Zur Neubegründung befristeter Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des TVöD-VNA und TVÜ-KKA
Leitsatz (amtlich)
1.) Ein Kommunaler Arbeitgeber handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern zwischen dem Ende des auslaufenden Vertrages und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses den unschädlichen Unterbrechungszeitraum der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA absichtlich überschreitet, um Personalkosten zu sparen.
2.) Die Eingruppierung von neu eingestellten Beschäftigten richtet sich nach Anlage 3 zu § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA, unabhängig von einem Bewährungsaufstieg, gleichgültig ob er in einem Vorarbeitsverhältnis bei demselben oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber bereits zurückgelegt worden ist, nach der Ausgangsvergütungsgruppe.
Normenkette
ProtErkl-TVÜ-VKA; TVöD § 16 Abs. 2; TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 7; TVÜ-VKA Anlage 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 10 Ca 1450/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. November 2007, Az: 10 Ca 1450/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin im Geltungsbereich des TVöD und TVÜ-VKA.
Die Klägerin (geb. am 29.04.1980, verheiratet) ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. In der Zeit vom 19.08.2002 bis zum 07.11.2005 wurde sie von der Beklagten als Erzieherin auf der Grundlage von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Aushilfsangestellte zur Vertretung besch...