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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.07.2021 - 7 Sa 4/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Befristung nach WissZeitVG. Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG. Einhaltung der Höchstbefristungsdauer nach WissZeitVG. Rechtsmissbräuchliche Befristungen nach WissZeitVG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist eigenständig und abschließend bestimmt. Entscheidend ist die wissenschaftliche Prägung des Arbeitsverhältnisses.

2. Ein Befristungsende ist nicht mit Abschluss der Promotion und einer anschließenden Tätigkeit als Studienmanager erreicht.

 

Normenkette

WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 07.12.2020; Aktenzeichen 8 Ca 646/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. Dezember 2020, Az.: 8 Ca 646/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 15. Mai 2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Gemäß Vertrag vom 7. Mai 2014 (Bl. 6 f. d. A.) war das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 30. September 2014 befristet. Als Befristungsgrund wurde angegeben, dass sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach den Vorschriften des WissZeitVG richte. Der Kläger war eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 TV-L und erzielte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.009,00 €.

Mit Änderungsvertrag vom 4. September 2014 (Bl. 8 d. A.) wurde die Befristung bis zum 30. September 2017 nach den Vorschriften des WissZeitVG verlängert.

Mit Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2016 (Bl. 9 d. A.) wurde die Arbeitszeit des Klägers ...

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