Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-Kontrolle. Anlegung. Ausscheiden, vorzeitiges. Betriebsrente. Kürzung, doppelte. Versorgungsordnung. AGB-Kontrolle einer Versorgungsordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Fall vorzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist davon auszugehen, dass der durch die natürliche Kürzung gem. § 2 BetrAVG ermittelte Besitzstand zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens wegen des früheren und längeren Bezugs der Altersrente nur dann ein zweites Mal um den sog. versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden kann, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht. Fehlt eine derartige Bestimmung, kann die Kürzung stattdessen nur in der Weise erfolgen, dass die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze zusätzlich anspruchsmindernd berücksichtigt wird (sog. unechter versicherungsmathematischer Abschlag).
2. Handelt es sich bei einer Versorgungsordnung um eine Betriebsvereinbarung finden die §§ 305 ff. BGB gem. Abs. 4 S.1 keine Anwendung.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 6; BGB § 305
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2653/06) |
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2007 – 1 Ca 2653/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 31.05.1939 geborene Kläger war vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 01.06.2002 bezieht er vorgezogene gesetzliche Altersrente. Seitdem erhält er von der Beklagten auch eine betriebliche Alte...