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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.11.2007 - 3 Sa 481/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverweigerung, beharrliche. Kündigung eines „Unkündbaren”

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Rahmen der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat i.d.R. eine differenzierte Beurteilung danach zu erfolgen, ob auf die fiktive, längstmögliche Frist für die ordentliche Kündigung oder die mutmaßlich tatsächliche künftige Vertragsbindung abgestellt wird.

 

Normenkette

BAT § 54; BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 3 Ca 3055/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.04.2007 – Az: 3 Ca 3055/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8403,66 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger arbeitete in der Betriebsstätte der Beklagten in C-Stadt. Die Gruppe, die der Kläger leitete, setzte sich aus ca. 12 bis 16 behinderten Menschen zusammen. Nach näherer Maßgabe seines jeweiligen Klagebegehrens beansprucht der Kläger

  • die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 27.12.2006 weder fristlos, noch nach Ablauf der Auslauffrist zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist,

    sowie

  • die Zahlung restlichen Gehaltes für Dezember 2006 und der Gehälter für Januar 2007 und Februar 2007.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 24.04.2007 – 3 Ca 3055/06 –, dort Seite 3 ff. = Bl. 141 ff. d.A..

Das Arbeitsgericht hat der Klage – wie aus dem Urteilstenor (Bl. 140 d.A.) ersichtlich – stattgegeben. Gegen das ihr ...

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