Entscheidungsstichwort (Thema)
Inkennnissetzung. Zwischenzeugnis. Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Zwischenzeugnis setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht und nicht beendet wurde.
2. Ein Verkaufsleiter bekleidet keine Stellung, mit der ein Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt.
Normenkette
BGB § 174
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1757/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Triers unter Aufrechterhaltung der Ziffer 1 und 2 teilweise abgeändert:
Die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird abgewiesen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ab 27.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten als Vertriebsassistentin in deren Verkaufsbüro A-Stadt tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen, die Parteien streiten um die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, gegebenenfalls zu welchen Modalitäten und um die Frage, ob die von einem Vertreter ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat.
Durch Telefax vom 18.11.2009, der Klägerin am gleichen Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 04.12.2009. Das Telefax trägt die Unterschrift des Herrn G.. Dieser hatte auch mit der Klägerin wegen der Begründung des Arbeitsverhältnisses verhandelt. Ein gleichlautendes Kündigungsschreiben ging der Klägerin im Original am 11.12.2009 zu. Gegen beide Kündigungen hat sie Feststellungsklage erhoben, nachd...