Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, fristlose. Schmiergeldverbot. Fristlose Kündigung. Verstoß gegen Schmiergeldverbot
Leitsatz (redaktionell)
Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sog. Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2628/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.04.2010 abgeändert und die Klage – soweit über sie durch das Teil-Urteil entschieden wurde – abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1970 geborene, ledige Kläger ist seit 01.02.2000 bei der Beklagten, die rund 33.000 Mitarbeiter beschäftigt, als Montageingenieur in der Einheit W. zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 6.916,67 EUR tätig. Er ist zuständig für die Planung, Koordination und Durchführung von Isolier-, Gerüstbau- und Korrosionsschutzarbeiten in den Werksteilen. Zu seinem Aufgabe...