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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.09.2017 - 5 Sa 61/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Willenserklärung wegen widerrechtlicher Drohung. Widerrechtliche Drohung gem. § 123 Abs. 1 BGB. Geschäftsunfähigkeit infolge vorübergehender Störung der Geistestätigkeit. Keine Anhörung des Betriebsrats und des Integrationsamts bei einvernehmlichem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer

Leitsatz (redaktionell)

1. § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.

2. Eine Drohung kann widerrechtlich sein, wenn der Arbeitgeber ein unlauteres Ziel verfolgt und dabei den Arbeitnehmer unter Druck setzen will. So kann es widerrechtlich sein, bei relativ unerheblichen Vorgängen mit der Erstattung einer Strafanzeige und mit der Hinzuziehung der Polizei zu drohen. Entscheidend ist, dass die Drohung in Anbetracht der Gesamtumstände und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als unangemessen erscheint.

3. § 105 Abs. 2 BGB setzt einen Zustand voraus, in dem die freie Willensbestimmung nicht nur geschwächt und gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist. Bloße Willensschwäche schließt die Möglichkeit freier Willensbildung nicht aus. Bestimmte krankhafte Vorstellungen und Empfindungen des Erklärenden müssen derart übermäßig geworden sein, dass eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen war.

4. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Unterbleibt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Diese Anhörungspfli...

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