Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsmitglied. Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage der Vergleichbarkeit i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG ist grundsätzlich auf diejenige Anteilnahme abzustellen, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben, wie das Betriebsratsmitglied.
Fehlt es an solchen, ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten auszuüben, die dem Betriebsratsmitglied bei Wegfall seines Amtes vom Arbeitgeber übertragen werden würden.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 2 Ca 2052/05)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Aktz. 2 Ca 2052/05 – vom 19.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bezüglich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Klägerin nicht mit Kassiererinnen vergleichbar ist und dass sie im Falle, dass sie seitens der Beklagten wieder mit Arbeitstätigkeiten betraut werden müsste, zum Beispiel im Fall der Niederlegung des Betriebsratsamtes, wohl am ehesten im Verkauf eingesetzt werden würde.
Zur Klarstellung wird ergänzt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass jedenfalls nicht mehr als 20 % der in der Gehaltsgruppe G 3 eingruppierten Mitarbeitern den Aufstieg zum Teamleiter bei der Beklagten in der Vergangenheit geschafft haben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht mit den Teamleitern bei der Beklagten für die Festsetzung...