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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.08.2011 - 6 Sa 214/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitangebot. Unwirksamkeit. Unwirksamkeit eines Teilzeitangebotes nach dem TzBfG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Reduzierungsverlangen eines Vollzeitbeschäftigten dahingehend, künftig nur noch 14 Stunden im Monat zu arbeiten, was zwingend zu inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrags führen muss, ist nicht ausreichend, um die in § 8 Abs. 3 TzBfG geregelten Arbeitgeberpflichten auszulösen.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 22.02.2011; Aktenzeichen 8 Ca 2168/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.2.2011 – 8 Ca 2168/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht um die Wirksamkeit eines Teilzeitangebotes des klagenden Arbeitnehmers und einer damit verbundenen vorsorglichen ordentlichen Eigenkündigung.

Der 44 Jahre alte Kläger wurde von der Beklagten zum 01.04.1996 eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 15.08.2002. Danach oblag dem Kläger die Funktion des Leiters der Instandhaltung der R B (Wasseraufbereitung, Sirupraum/CIP, Chemikalienversorgung, Abwasseranlagen). Der Kläger war Vorgesetzter von 16 Mitarbeitern. Er arbeitete im Schichtsystem. Seine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 4.500,00 EUR.

Der Kläger schloss zum 01.10.2010 einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber. Hierüber war die Beklagte informiert, als er ihr mit Schreiben vom 28.06.2010 (Bl. 19 d. A.) folgendes mitteilte:

Arbeitszeitänderung/Kündigung

Sehr geehrter Herr V.,

aus den schon angesprochenen Gründen beantrage ich hiermit die Verringerung meiner Arbeitszeit laut § 8 TzBfG.

Ich würde gerne ab 01.10.2010 nur noch 14 Stunden im Monat arb...

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