Entscheidungsstichwort (Thema)
Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs. Keine Beachtung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beim Verfall des tariflichen Mehrurlaubs. Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (MTV) ist der tarifliche Mehrurlaub auf den 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres befristet und verfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis dahin den Mehrurlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte und deshalb lediglich dessen "Übertragung" verlangt hat.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein.
2. Haben die Tarifvertragsparteien ein Fristenregime für den tariflichen Mehrurlaub geregelt, ist der Mehrurlaubsanspruch unabhängig davon befristet, ob der Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten genügt, an die das BUrlG den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs knüpft.
Normenkette
BUrlG §§ 7, 1, 3 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; MTV Chemische Industrie v. 24.06.1992 § 12 Abschn. I Nr. 11 Fassung: 2019-11-22
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 18.08.2021; Aktenzeichen 4 Ca 833/21) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus dem Jahr 2020 noch zehn Tage tarifl...