Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einem neuen Verfahren nach Anfechtung eines Prozessvergleichs
Leitsatz (redaktionell)
Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, so ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind. Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand (hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung) weiter verfolgt werden soll, steht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat.
Normenkette
BGB § 779; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 21.07.2016; Aktenzeichen 6 Ca 1037/15) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. Juli 2016, Az. 6 Ca 1037/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
- Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht oder dem Kläger ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht.
Die Beklagte betreibt eine freie Reparaturwerkstatt für Pkw und Lkw. Der 1957 geborene, verheiratete Kläger war seit August 1974 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.658,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.03.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2015. Im Kündigungsschreiben führte sie aus, sie sehe sich zu...