Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form eines auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen wettbewerbsverbotsgerichteten Vorvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Nicht nur das nachvertragliche Wettbewerbsverbot selbst, sondern auch ein auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichteter Vorvertrag bedarf der Schriftform gemäß § 74 Abs. 1 HGB.
Normenkette
BGB §§ 125, 126 Abs. 2; HGB § 74 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 11.08.2016; Aktenzeichen 8 Ca 740/16) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. August 2016, Az. 8 Ca 740/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Schreibfarben entwickelt, produziert und vertreibt. Der 1974 geborene Beklagte war bei ihr vom 01.10.2005 bis zum 30.06.2016, zuletzt als Leiter der Forschung und Entwicklung zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von 7.500 EUR brutto beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.02.2005 haben die Parteien ua. Folgendes vereinbart:
"10. Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot ist nicht vereinbart. Der Mitarbeiter verpflichtet sich aber, auf Wunsch der Firma und solange dieser Anstellungsvertrag noch nicht gekündigt ist, ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht."
Im Jahr 2015 führten die Parteien Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Die Klägerin bot dem Beklagten mit Datum vom 01.12.2015 einen neuen Vertrag an. Der Beklagte lehnte ab. Das Vertragsangebot hatte ua. folgenden Wortlaut:
"§ 13 Wettbewerbsve...