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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.10.1997 - 6 Sa 589/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Vergütung

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 246/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.1999; Aktenzeichen 4 AZR 52/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach– vom24.04.1997 – 5 Ca 246/97– wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.08.1983 ist die Klägerin seit diesem Tag als Angestellte bei dem Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den Vorschriften des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin arbeitet –wie ihre Kolleginnen K und C– als Schulsekretärin im Kant-Gymnasium in Boppard. Gemäß dem „2. Nachtrag” vom 26.06.1995 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 17,75 Stunden; auch die Angestellte K hat diese wöchentliche Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten C beträgt 17,5 Stunden. Der Schulleiter hat sich in Schreiben an die Kreisverwaltung bzw. an den Landrat u.a. wie folgt über die Tätigkeiten der Klägerin und der Angestellten K geäußert:

  • Am 01.03.1994 (Bl. 10 f d.A.):

    „… Beide Angestellte verrichten alle im Sekretariat anfallenden Arbeiten. Eine Aufteilung der Arbeit nach unterschiedlicher Wertigkeit ist im täglichen Arbeitsablauf nicht möglich … Die Verfügbarkeit jeder einzelnen Sekretärin läßt eine Zuweisung von Arbeitsbereichen nach Niveaustufen nicht zu …”.

  • Am 05.06.1996 (Bl. 22 ff d.A.):

    „… Völlig unzutreffend ist die Aussage, daß Frau K gegenüber Frau B Aufsichtsfunktionen wahrnehme. Es ist mir absolut unverständlich, wie die Kreisverwaltung zu dieser Bewertung kommen kann …

    … Aufgrund der Arbeitszeiten der Se...

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