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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.07.2015 - 6 Sa 409/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stillschweigende Annahme eine stillschweigenden Angebots zur Auszahlung eines Festgehaltes anstelle vereinbarter Provisionsregelung. Unbegründete Stufenklage eines Verkaufssachbearbeiter für den Innen- und Außendienst bei langjährig geduldeter Auszahlung eines Festgehaltes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 87c Abs. 3 HGB kann der Handelsvertreter vom Unternehmer Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für seinen Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind; die Regelung ist gemäß §§ 65, 59 HGB auf Provisionsvereinbarungen mit Handlungsgehilfen anwendbar.

2. Zahlt die Arbeitgeberin dem als Verkaufssachbearbeiter für den Innen- und Außendienst beschäftigten Arbeitnehmer nach Ablauf des ersten Jahres seiner Beschäftigung unter Erteilung entsprechender Abrechnungen monatlich ein Festgehalt in Höhe von 8.500 DM aus, obwohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt eine Bruttomonatsvergütung von 5.500 DM und eine Provision in Höhe von 2 % des Netto-Umsatzes des Arbeitnehmers geschuldet ist, und wird der einheitlich ausgezahlte Betrag, der von Anfang an die ursprünglich geschuldete Grundvergütung nebst Mindestprovision erreicht hat, im Laufe der Jahre angehoben, wobei die Erhöhungen in der Regel jeweils aus Anlass tarifvertraglicher Gehaltserhöhungen erfolgen, nimmt der Arbeitnehmer das stillschweigende Angebot zur Änderung der Vergütungsabrede auf die Vereinbarung der Zahlung eines Festgehalts stillschweigend an, wenn er über einen Zeitraum von siebzehn Jahren zu keinem Zeitpunkt Provisionen verlangt, die auf der Basis eines Festgehalts erteilten Abrechnungen reklamiert oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, dass er mit der Zahlung eines einheitlichen Gehalts nicht einverstanden ist; ein s...

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