Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell auf eine Jahressonderzahlung
Leitsatz (amtlich)
Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell stehen, haben, wenn sich im Verlauf des Jahres der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase vollzog, nach § 20 TVöD-VKA i.V.m. § 7 Abs. 2 TV Flex AZ Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für ihre Leistung in der Arbeitsphase.
Normenkette
TV FlexAZ §§ 6-7; TVöD-VKA § 20
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 10.09.2020; Aktenzeichen 9 Ca 787/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 9 Ca 787/20, teilweise abgeändert und Ziffer 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.099,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2019 aus € 1.049,96 und seit dem 1. Februar 2022 aus weiteren € 1.049,97 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über eine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Die im September 1956 geborene Klägerin war vom 1. August 1994 bis zum 31. Januar 2022 bei der beklagten Verbandsgemeinde angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Die Beklagte vergütete die Klägerin zuletzt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD. Am 12...