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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.06.2024 - 5 Sa 212/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Abgeltung von u.a. wegen langer Krankheit nicht genommener Urlaubstage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vermindertdie Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht.

2. Arbeitnehmer, die infolge einer Krankheit oder voller Erwerbsminderung der Arbeit fernbleiben, werdenhinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub solchen gleichgestellt, die im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung greift nicht für Urlaubstage, die verfallen sind.

 

Normenkette

BUrlG § 11 Abs. 1, § 7 Abs. 4; EGRL 88/2003 Art. 7 Abs. 1; SGB IX § 208 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 03.08.2023; Aktenzeichen 5 Ca 165/23)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 3. August 2023, Az. 5 Ca 165/23, teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

Im Umfang der Abänderung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 16.199,82 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2023 zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2020 bis 2023 für insgesamt 79 Tage.

Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juni 2019 bis zum 28. Februar 2023 als Teamleiter Finanzen in der Fünftagewoche angestellt. Er ist mit Wirkung ab 22. Januar 2020 mit einem GdB von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Der Kläger war vom 26. September 2019 bis 26. Januar 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Ende Januar und im Februar 2020 nahm er in...

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