Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldübernahme. Genehmigung. Haftung für Darlehen aus Firmenfortführung
Leitsatz (redaktionell)
Die Genehmigung zur Schuldübernahme setzt voraus, dass das Verhalten des Gläubigers unzweideutig als Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung zu erkennen ist.
Normenkette
BGB §§ 414-415; HGB § 25 Abs. 1, § 18 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1974/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.04.2003 – 3 Ca 1974/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung einer Darlehensforderung in Höhe von 6.646,79 EUR (entspricht 13.000,– DM). Diesen Betrag gab er im Jahre 1993 dem Großvater des Beklagten.
Dieser war Inhaber einer Firma, die firmierte als u., Baustoffe, Erdarbeiten, Transporte, C-Straße, 55421 C-Stadt. Dieses Darlehen wurde zunächst in der Fa. u. als „Darlehen A.” gebucht. Am 31.12.1996 schlossen der Beklagte und sein Großvater einen Unternehmenskaufvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 44 ff.) verwiesen. In § 1 Abs. 1 ist wörtlich bestimmt:
„Der Verkäufer verkauft und überträgt an den Käufer nach Maßgabe dieses Vertrages seinen Geschäftsbetrieb mit dem Recht, die Firma mit oder ohne Nachfolge-Zusatz fortzuführen.”
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 770.000,– DM vereinbart. In der Anlage 3 zu § 3, 4 des Unternehmenskaufvertrages ist wörtlich vereinbart:
„Am 01.01.1997 sind folgende Beträge fällig:
241.540,49 DM T. |
(Ablösung Girokonto) |
70.000,– DM T. |
(Ablösung Sondergiro) |
96.731,86 DM T. |
(Ablösung Darlehen) |
Der Restkaufpreis in Höhe von 361.727,65 DM wird durch die Übernahme aller Forderungen und Verbindlichke...