Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandszulage. TV-Fleischuntersuchung. Besitzstandszulage nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der monatlichen Besitzstandszulage gem. § 25 Abs. 5, Abs. 1 S. 2 TV-Fleischuntersuchung bleiben für die Berechnung der im Referenzzeitraum zu berücksichtigenden Arbeitsstunden Tage für Urlaub, Krankheit und Feiertage außer Betracht.
Normenkette
TV-Ang-aöS § 12; TV-Fleischuntersuchung §§ 7, 12
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 4 Ca 171/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 – 4 Ca 171/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte eine tarifvertraglich grundsätzlich geschuldete Besitzstandszulage in einer Überleitungsvorschrift richtig berechnet hat.
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1997 bei dem Beklagten als Fleischkontrolleurin tätig. Bis zum 31.08.2008 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS). Als Vergütung war gemäß § 12 TV Ang aöS im Wesentlichen eine erfolgsorientierte Stückvergütung vorgesehen. Mit Wirkung zum 01.09.2008 ist nunmehr der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung) anzuwenden. Im Unterschied zum bislang geltenden Tarifvertrag erhalten die Arbeitnehmer in Großbetrieben nach § 7 TV Fleischuntersuchung nunmehr ein Stundenentgelt. § 25 TV Fleischuntersu...