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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.09.2022 - 2 Sa 187/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Wichtiger Grund" i.S. des § 626 Abs. 1 BGB. Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Satz 1 GewO. Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. Zuweisung und Beendigung einer Home-Office-Tätigkeit als mitbestimmungspflichtige Versetzung. Umfassende Interessenabwägung als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

2. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber u.a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.

3. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägungen sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

4. Sowohl die Zuweisung einer Tätigkeit im Homeoffice als auch die Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit stellen in der Regel eine Versetzung dar.

5. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erhe...

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