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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.05.2013 - 8 Sa 36/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Filmaufnahmen zur Darstellung des Betriebs und betrieblicher Arbeitsabläufe. Fortgeltung arbeitnehmerseitiger Einwilligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Einverständnis des Arbeitnehmers damit, dass seine Arbeitgeberin auf ihrer Homepage ein Bild des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt; das gilt jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Erläuterungszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt vermittelt.

2. Dienen Filmaufnahmen der Erläuterung von Arbeitsabläufen und der Darstellung des Betriebes der Arbeitgeberin und wird die Persönlichkeit des Arbeitnehmers dabei nicht in den Vordergrund gestellt, ist ein individueller Bezug dieser Aufnahmen auf die Person des Arbeitnehmers nicht ersichtlich; in einem solchen Fall kann die Arbeitgeberin damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an der Entfernung der Aufnahmen hat.

3. Jedem Arbeitnehmer muss klar sein, dass Filmaufnahmen zur Erläuterung von Arbeitsabläufen und Darstellung des Betriebes sehr kostenaufwändig sind und nicht im Rahmen einer üblichen Personalfluktuation ständig geändert oder neu erstellt werden können; die Einwilligung einzelner Beschäftigter mit solchen Aufnahmen ist deshalb nicht dahingehend zu verstehen, dass sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.

4. Lässt das Vorbringen des Arbeitnehmers nicht erkennen, aus welchen Gründen ihm ein weiteres Festhalten an der zunächst erteilten Einwilligung in die Veröffentlichung nunmehr unzumutbar ist oder inwieweit...

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