Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die Höhe der Monatsgehälter bestimmter Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Ein Teilurteil darf dann nicht erlassen werden, wenn zwischen den Haupt- und Hilfsanträgen eine materielle Abhängigkeit besteht.
Normenkette
SGB IX § 179 Abs. 2; ZPO § 301 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 01.06.2023; Aktenzeichen 6 Ca 738/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 1. Juni 2023, Az. 6 Ca 738/22, aufgehoben.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich darüber, ob die Klägerin von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskünfte über die Höhe der Monatsgehälter bestimmter Arbeitnehmer verlangen kann.
Die Beklagte, ein R. Service Center, betreibt ua. am Standort F. H. ein Call-Center für Frachtkommissionierung. Sie beschäftigt an diesem Standort ca. 100 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der L. Industry Solutions und somit Teil der L.gruppe; sie ist nicht tarifgebunden.
Die im August 1964 geborene Klägerin ist seit dem 1. November 2002 bei der Beklagten zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 2.080,00 brutto (ab Oktober 2022) als Mitarbeiterin im Service-Center in der 40-Stunden-Woche beschäftigt. Mit Bescheid vom 20. November 2014 wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt. Am 22. Juni 2015 wurde sie mit Wirkung ab 16. Dezember 2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2015 Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.
Mit Klageschrift vom 30. Dezember 2022 macht die Klägerin mehrere Ans...