Leitsatz (amtlich)
Rettungssanitäter, die sich auf Anordnung des Arbeitsgebers an der Arbeitsstelle aufhalten, um in Nachtschichten auf Alarmierung hin zu Einsatzfahrten aufzubrechen, leisten nicht nur Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Zeiten fallen vielmehr in die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs.2 c DRK-TV.
Nicht erheblich ist, ob diese Zeiten als Arbeitsvereitschaft zu bewerten sind.
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 2 Ca 1301/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.11.1998 – 2 Ca 1301/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Qualifizierung der vom Kläger geleisteten Arbeiten und ihrer vergütungsrechtlichen Folge. Der Kläger ist bei dem Beklagten, der Aufgaben des Rettungsdienstes gem. § 2 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes erfüllt, als Rettungsassistent im Schichtdienst beschäftigt. Vereinbarungsgemäß findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Die Arbeitszeit des Klägers ist gem. § 14 Abs. 2 c DRK-TV auf den höchst zulässigen Umfang von 54 Wochenstunden verlängert worden.
Außerhalb dieser regelmäßigen Arbeitszeit ordnete der Beklagte sogenannte Bereitschaftsdienste an. Zunächst lag der Bereitschaftsdienst immer am Wochenende und dauerte von 7.00 Uhr bis 7.00 Uhr des darauffolgenden Tages. Gemäß Betriebsvereinbarung 1/98 wurde festgelegt, dass die Mitarbeiter des Beklagten im mobilen Rettungsdienst insgesamt 498 Stunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit i...