Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB setzt substantiierten Vortrag voraus, welche kündigungsberechtigte Person wann von welchem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.
2. Vereinbarungen des Arbeitnehmers mit einem geschäftsführenden Gesellschafter können nicht zum Gegenstand einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemacht werden, sofern nicht dargelegt wird, dass beide kollusiv zum Nachteil der Arbeitgeberin zusammen gewirkt haben (hier: verneint).
Normenkette
BGB §§ 626, 626 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 22.06.2017; Aktenzeichen 6 Ca 887/16) |
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.06.2017 - 6 Ca 887/16 - teilweise - hinsichtlich des Antrags zu 1) (Bl. 242 d. A.) aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 weder außerordentlich fristlos, noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wird.
- Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und 4/5 der Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges. Der Kläger hat 1/5 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher, oder aber ordentlicher Kündigung zum nächstmöglichen Termin aufgelöst worden ist, oder aber nicht.
Der Kläger ist seit dem 01.02.2004 zunächst als Aushilfsfahrer auf Abruf mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden bei der Beklagten eingestellt worden. Sein Arbeitsent...