Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung Integrationsamt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung durch Eintritt der Erwerbsminderung kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt am Tag der Benachrichtigung durch den Arbeitgeber.
2. Das Integrationsamt muss bei dieser Form der Beendigung nicht zustimmen.
Normenkette
SGB IX § 175; TV-L § 33 Abs. 2; TzBfG §§ 17, 21, 15 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 11.12.2018; Aktenzeichen 11 Ca 1767/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2018, Az. 11 Ca 1767/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV-L aufgrund Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geendet hat.
Die im Dezember 1954 geborene Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sie ist seit vielen Jahren bei dem beklagten Land im Geschäftsbereich des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.459,26 angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin, die ab 01.09.2020 die Regelaltersrente (mit 65 Jahren und 8 Monaten) beanspruchen kann, bezieht seit dem 01.08.2006 von der Deutschen Rentenversicherung Bund ununterbrochen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 08.03.2007 wurde ihr diese Rente rückwirkend ab 01.08.2006 zeitlich befristet bis zum 31.07.2009 zuerkannt. Der Rentenbezug wurde in der Folgezeit mehrfach bis zum 31.07.2012, 31.07.2015 und 31.07.2018 - jeweils auf Zeit - verlängert. Zuletzt wurde der Klägerin mi...