Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung. Arbeitsvertrag, befristeter. Befristung, sachgrundlose. Irrtum. Neuabschluss. Verlängerung. Vertragsbedingungen. Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung
Leitsatz (amtlich)
Es stellt keinen Neuabschluss eines Arbeitsvertrages, sondern nur eine zulässige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages dar, wenn in dem schriftlichen Verlängerungsvertrag eine höhere Vergütung vom Arbeitgeber eingesetzt wird, da keine willentliche Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt, sondern nur ein Irrtum des Arbeitgebers.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1, 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1882/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2006, 8 Ca 1882/05, abgeändert:
Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 %, der Beklagten zu 7 % auferlegt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2004 (Bl. 4 – 7 d.A.) zu einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.450,– Euro beschäftigt. Die Beklagte zahlte darüber hinaus an ihre Kraftfahrer eine monatliche Antrittsprämie von 50,– Euro in solchen Monaten, in denen der jeweilige Fahrer keine Fehlzeiten aufwies. Diese Antrittsprämie ist im Arbeitsvertrag des Klägers nicht erwähnt.
Unter dem 30.11.2004 haben die Parteien als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.08.2004 vereinbart, dass die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 30...