Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht. Vergütungsgruppe. Reichtweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Eine dem Direktionsrecht entsprechende Zuweisung anderer Tätigkeiten erfordert die Gleichwertigkeit mit den arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist.
Normenkette
BMT-GII § 27 Abs. 3; GewO § 106; TV-V § 22
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 6 Ca 287/06)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 14.09.2006 – Az: 6 Ca 287/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme.
Der Kläger, der eine Ausbildung als Elektroinstallateur absolviert hat, ist bei der Beklagten, Die ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, seit Oktober 1995 als Arbeiter zu einem Bruttogehalt von zuletzt 2.500 EUR auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.1995 beschäftigt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages erfolgt die Beschäftigung als „voll beschäftigter Arbeiter” auf unbestimmte Zeit. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages wird der Kläger in die Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, Stufe 1 BMT-G II eingruppiert. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 19 f. d. A.).
Mit Wirkung vom 01.05.1996 wurde der Kläger in...