Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer in der Expresszone eines Baumarktes tätigen Arbeitnehmerin nach dem GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit in der Expresszone eines Baumarktes ist keine Tätigkeit an "Kassen" im Sinn der Fn. 2 zur Gehaltsgruppe III des § 3 GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz
Normenkette
GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz § 2; GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz § 3; MTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz § 9
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 22.11.2018; Aktenzeichen 5 Ca 315/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. November 2018, Az.: 5 Ca 315/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Die Revision wird hinsichtlich der Anträge der Klägerin zu 2 und 3 zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 12.01.2009 zunächst aufgrund eines befristeten Anstellungs-Vertrags vom 09.01.2009 (Bl. 15 ff. d. A.), sodann aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 03.03.2011 (Bl. 20 ff. d. A.) bei der Beklagten, die Baumärkte betreibt, als Kassiererin beschäftigt. Zuletzt lag dem Arbeitsverhältnis ein Änderungsvertrag vom 17.04.2012 zugrunde (Bl. 25 ff. d. A.), ergänzt durch den Änderungsvertrag vom 19.02.2013 (Bl. 30 f. d. A.).
§ 2 des Änderungsvertrages zum Anstellungsvertrag vom 03.03.2011 vom 17.04.2012 lautet:
"Die tarifliche Einstufung erfolgt in Tarifgruppe G I.
Das monatliche nachträglich zu zahlende Bruttogehalt, wovon die gesetzlichen Abzüge einbehalten werden, beträgt seit 01.04.2012 EUR 1.629,33.
(...)
Bei übertariflichen Verdienstbestand...