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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.02.2012 - 11 Sa 569/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist. Deutschkenntnisse, fehlende. Formulararbeitsvertrag. Zahlungsklage: Arbeitsentgelt. Reisekosten

Leitsatz (amtlich)

Der der deutschen Sprache nicht mächtige Arbeitnehmer, der nach Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache einen deutschsprachigen Formulararbeitsvertrag unterzeichnet, ohne auf dessen Übersetzung zu bestehen, muss auch die nicht zur Kenntnis genommene Ausschlussfrist des Arbeitsvertrags gegen sich gelten lassen. Er steht einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.

Normenkette

BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 145 ff

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 18.08.2011; Aktenzeichen 5 Ca 356/11)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2014; Aktenzeichen 5 AZR 252/12 (B))

BAG (Zwischenurteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen 5 AZR 252/12 (A))

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.08.2011, Az. 5 Ca 356/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über Zahlungsansprüche des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger, portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal, war vom 24.07.2009 bis 31.03.2011 bei der Beklagten als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen zu einer Bruttomonatsvergütung von 900,– EUR beschäftigt. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig.

Nachdem die Verhandlungen über die Vertragsinhalte in portugiesischer Sprache geführt worden waren, wurde dem Kläger ein Formulararbeitsvertrag in deutscher Sprache vorgelegt. Er unterzeichnete den Vertrag vom 24.07.2009, ohne zuvor eine Übersetzung des Vertrags in die portugiesische Sprache erbeten ...

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