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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.07.2005 - 8 Sa 1033/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflohnerhöhung. Zulage, übertarifliche. Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine Leistungszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die individualrechtliche Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage ist grundsätzlich möglich, scheidet jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Abrede die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem Tariflohn zustehen soll. Eine entsprechende vertragliche Abrede kann auch stillschweigend getroffen werden (im Anschluss an BAG Urteil v. 25.06.2002 – 3 AZR 167/01). Ein Ausschluss einer Anrechenbarkeit kann sich auch aus dem Zweck der Zulage ergeben.

 

Normenkette

ATV § 6 Ziff. 4, § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2184/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.07.2004 – 2 Ca 2184/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgte Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine Zulage erfolgen kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.07.2004 – 2 Ca 2184/03 – gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Beklagte zur Zahlung von 220,00 EUR brutto verurteilt, weil der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der bisher gewährten Zulage mit der in der Freistellungsphase erfolgten Tariflohnerhöhung nicht „verrechnet” werden kann, da ansonsten in den bereits während der Arbeitsphase erworbenen Besitzstand eingegriffen würde.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ebenfal...

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